Informationen / Formulare

Verlassen des Schulgeländes
Aufnahmevertrag

Der Aufnahmevertrag ist eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule. Er hält fest, wozu die Schule sich verpflichtet, was der Schüler / die Schülerin zu leisten bereit ist und wie die Eltern zum Gelingen dieser Zusammenarbeit beitragen können.

Diese Vereinbarung ist kein juristisches, sondern ein symbolisches Dokument, das die Grundlage für eine erfolgreiche Kooperation bilden soll. Ihr Ziel ist es, jedem Schüler und jeder Schülerin zu ermöglichen, seine Leistungsfähigkeit so gut wie möglich auszuschöpfen.

Aufnahmevertrag

Aufnahmevertrag.pdf

Schulische Leistungen

Bitte informieren Sie sich über den Leistungsstand Ihrer Kinder. Natürlich sind wir bestrebt, Sie bei erkennbaren Leistungsproblemen, vor allem bei spürbarem Leistungsabfall zu informieren. Dessen ungeachtet sollten Sie sich aber fortwährend über den Leistungsstand Ihres Kindes informieren. D. h.: überprüfen Sie ab und zu die Einträge im Hausaufgabenheft und die Erledigung der Hausaufgaben. Lassen Sie sich über die Ergebnisse der Klassenarbeiten informieren.

Das Unterschreiben von Klassenarbeiten durch die Erziehungsberechtigten werden wir in den Klassen 5-7 auf freiwilliger Basis in den Hauptfächern einfordern. Wir weisen aber darauf hin, dass es uns nicht möglich ist, eine fehlende Unterschrift zu sanktionieren. D. h.: Auch der Gesetzgeber geht von einem vertrauensvollen Verhältnis zwischen Lehrer und Schüler einerseits und zwischen Eltern und Schüler andererseits aus und setzt der Erzwingung der Transparenz Grenzen. Informieren Sie sich also und suchen Sie ggf. das Gespräch mit dem betreffenden Lehrer.

Unterrichtsbefreiung

Für die Unterrichtsbefreiung, die landeseinheitlich geregelt ist, gilt:

1. Die Befreiung für eine Unterrichtsstunde wird vom betreffenden Fachlehrer ausgesprochen.

2. Die Unterrichtsbefreiung für einen oder zwei Tage wird vom Klassenlehrer gewährt.

3. Eine Unterrichtsbefreiung für mehr als zwei Tage kann nur vom Schulleiter genehmigt werden und ist rechtzeitig schriftlich zu  beantragen.

4. Beurlaubungen für Schultage unmittelbar vor oder nach einem Ferienabschnitt sind nur durch die Schulleitung in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich.

Beurlaubungen können nur im Rahmen der Vorgaben der Schulbesuchsverordnung ausgesprochen werden.