Infor­ma­tio­nen / For­mu­la­re

Ver­las­sen des Schul­ge­län­des
Auf­nah­me­ver­trag

Der Auf­nah­me­ver­trag ist eine Ver­ein­ba­rung über die Zusam­men­ar­beit zwi­schen Eltern­haus und Schu­le. Er hält fest, wozu die Schu­le sich ver­pflich­tet, was der Schü­ler / die Schü­le­rin zu leis­ten bereit ist und wie die Eltern zum Gelin­gen die­ser Zusam­men­ar­beit bei­tra­gen kön­nen.

Die­se Ver­ein­ba­rung ist kein juris­ti­sches, son­dern ein sym­bo­li­sches Doku­ment, das die Grund­la­ge für eine erfolg­rei­che Koope­ra­ti­on bil­den soll. Ihr Ziel ist es, jedem Schü­ler und jeder Schü­le­rin zu ermög­li­chen, sei­ne Leis­tungs­fä­hig­keit so gut wie mög­lich aus­zu­schöp­fen.

Auf­nah­me­ver­trag

Aufnahmevertrag.pdf

Schu­li­sche Leis­tun­gen

Bit­te infor­mie­ren Sie sich über den Leis­tungs­stand Ihrer Kin­der. Natür­lich sind wir bestrebt, Sie bei erkenn­ba­ren Leis­tungs­pro­ble­men, vor allem bei spür­ba­rem Leis­tungs­ab­fall zu infor­mie­ren. Des­sen unge­ach­tet soll­ten Sie sich aber fort­wäh­rend über den Leis­tungs­stand Ihres Kin­des infor­mie­ren. D. h.: über­prü­fen Sie ab und zu die Ein­trä­ge im Haus­auf­ga­ben­heft und die Erle­di­gung der Haus­auf­ga­ben. Las­sen Sie sich über die Ergeb­nis­se der Klas­sen­ar­bei­ten infor­mie­ren.

Das Unter­schrei­ben von Klas­sen­ar­bei­ten durch die Erzie­hungs­be­rech­tig­ten wer­den wir in den Klas­sen 5-7 auf frei­wil­li­ger Basis in den Haupt­fä­chern ein­for­dern. Wir wei­sen aber dar­auf hin, dass es uns nicht mög­lich ist, eine feh­len­de Unter­schrift zu sank­tio­nie­ren. D. h.: Auch der Gesetz­ge­ber geht von einem ver­trau­ens­vol­len Ver­hält­nis zwi­schen Leh­rer und Schü­ler einer­seits und zwi­schen Eltern und Schü­ler ande­rer­seits aus und setzt der Erzwin­gung der Trans­pa­renz Gren­zen. Infor­mie­ren Sie sich also und suchen Sie ggf. das Gespräch mit dem betref­fen­den Leh­rer.

Unter­richts­be­frei­ung

Für die Unter­richts­be­frei­ung, die lan­des­ein­heit­lich gere­gelt ist, gilt:

1. Die Befrei­ung für eine Unter­richts­stun­de wird vom betref­fen­den Fach­leh­rer aus­ge­spro­chen.

2. Die Unter­richts­be­frei­ung für einen oder zwei Tage wird vom Klas­sen­leh­rer gewährt.

3. Eine Unter­richts­be­frei­ung für mehr als zwei Tage kann nur vom Schul­lei­ter geneh­migt wer­den und ist recht­zei­tig schrift­lich zu  bean­tra­gen.

4. Beur­lau­bun­gen für Schul­ta­ge unmit­tel­bar vor oder nach einem Feri­en­ab­schnitt sind nur durch die Schul­lei­tung in beson­ders begrün­de­ten Aus­nah­me­fäl­len mög­lich.

Beur­lau­bun­gen kön­nen nur im Rah­men der Vor­ga­ben der Schul­be­suchs­ver­ord­nung aus­ge­spro­chen wer­den.